I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten, die ihm wegen der Folgen eines am 4. Oktober 1990 erlittenen Unfalls entstanden sind.
Der Kläger, im Hauptberuf Beamter, suchte am 4. Oktober 1990 zu Verhandlungen über eine stundenweise Aushilfstätigkeit den Betrieb der K. L. GmbH, E., auf. Um sich einen Eindruck über die anfallenden Arbeiten zu verschaffen, führte ihn der Lagerleiter E. H. durch den Betrieb. Dabei fuhr dem Kläger in der Lagerhalle ein Gabelstapler über die Füße. Er erlitt Verletzungen an beiden Füßen und am rechten Handgelenk. Seinen Antrag auf Erstattung der von ihm getragenen Heilbehandlungskosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25. März 1991 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1991). Die Arbeitssuche sei keine versicherte Tätigkeit. Ebensowenig sei ein Versicherungsschutz nach § 48 ihrer Satzung gegeben. Personen, die - wie der Kläger - das Unternehmen zu Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages aufsuchten, seien darin als Versicherte kraft Satzung nicht aufgeführt.
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