I. Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Übergangsgeld; streitig ist, ob die während der Umschulung zum Industrieelektroniker bewilligte Leistung nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, das der Kläger zwischen der Arbeitserprobung und Berufsfindung und der Umschulung erzielt hat.
Der 1964 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Malers und Lackierers von 1980 bis 1983 und war anschließend bis November 1988 mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit als Malergeselle im Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Vom 29. März bis 23. Juli 1989 war er erneut bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt und erzielte ein höheres Bruttoarbeitsentgelt als zuvor.
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