BSG - Urteil vom 26.07.1994
11 RAr 45/93
Normen:
AFG § 59 Abs. 3 S. 1, § 59 Abs. 1 S. 2, § 59 Abs. 1 S. 3, § 59 Abs. 1 S. 6, § 59 Abs. 2 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 3; AFKG Art. 1 § 2 Nr. 3; RehaAnglG § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 3, § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 30
BSGE 75, 37
SozR 3-4100 § 59 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Hessen,

BSG - Urteil vom 26.07.1994 (11 RAr 45/93) - DRsp Nr. 1995/940

BSG, Urteil vom 26.07.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 45/93

DRsp Nr. 1995/940

»Im Rahmen der Rehabilitation ist für die Bemessung des Übergangsgeldes während der Vor- und Umschulung das vor der voraufgegangenen Arbeitserprobung und Berufsfindung erzielte Regelentgelt bzw. regelmäßige Nettoarbeitsentgelt auch dann maßgebend, wenn der Behinderte danach während einer Zwischenbeschäftigung ein höheres Entgelt erzielt hat (Aufgabe von BSG vom 23.5.1990 - 9b/11 RAr 19/89 = SozR 3-4100 § 59 Nr. 2 ).«

Normenkette:

AFG § 59 Abs. 3 S. 1, § 59 Abs. 1 S. 2, § 59 Abs. 1 S. 3, § 59 Abs. 1 S. 6, § 59 Abs. 2 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 3; AFKG Art. 1 § 2 Nr. 3; RehaAnglG § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 3, § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Übergangsgeld; streitig ist, ob die während der Umschulung zum Industrieelektroniker bewilligte Leistung nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, das der Kläger zwischen der Arbeitserprobung und Berufsfindung und der Umschulung erzielt hat.

Der 1964 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Malers und Lackierers von 1980 bis 1983 und war anschließend bis November 1988 mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit als Malergeselle im Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Vom 29. März bis 23. Juli 1989 war er erneut bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt und erzielte ein höheres Bruttoarbeitsentgelt als zuvor.