BSG - Urteil vom 26.08.2008
B 8/9b SO 10/06 R
Fundstellen:
BSGE 101, 217
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 8/05

BSG - Urteil vom 26.08.2008 (B 8/9b SO 10/06 R) - DRsp Nr. 2008/24342

BSG, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen B 8/9b SO 10/06 R

DRsp Nr. 2008/24342

1. Personen, die sich vor dem 1.1.2005 nicht in einer vollstationären Einrichtung befanden, werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass der zusätzliche Barbetrag bei vollstationären Sozialhilfeleistungen, der bis 31.12.2004 Hilfeempfängern wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung zustand, ab 1.1.2005 nur noch denjenigen gezahlt wird, die am 31.12.2004 einen Anspruch darauf hatten. 2. Zur Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen.

Gründe:

I. Im Streit sind höhere Leistungen des laufenden weiteren notwendigen Lebensunterhalts in vollstationären Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1. August 2005, insbesondere ein höherer Barbetrag in Form des zusätzlichen Barbetrags für Hilfeempfänger, die sich an den Aufenthaltskosten in der Einrichtung beteiligen.

Die 1948 geborene Klägerin wird seit dem 17. Juni 2005 im evangelischen Pflegeheim Homberg vollstationär betreut. Sie bezieht ua eine gesetzliche Witwen- (im Juni 2005: 789,29 Euro monatlich) und eine betriebliche Werksrente (im Januar 2005: 156,26 Euro monatlich) sowie von ihrer Pflegekasse Leistungen zu den Aufwendungen der vollstationären Pflege (im Juni bzw Juli 2005: 1.023 Euro monatlich).