BSG - Urteil vom 27.09.1994
10 RAr 1/93
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 ; BGB § 185 Abs. 2 S. 1, § 362 Abs. 2 ; SGG § 62, § 128 Abs. 1, 2, § 163 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 92
DRsp VII(700)42b (Ls)
KTS 1995, 346
NZS 1995, 375
SozR 3-4100 § 141b Nr. 10
ZIP 1994, 1965
Vorinstanzen:
LSG Hessen,

BSG - Urteil vom 27.09.1994 (10 RAr 1/93) - DRsp Nr. 1995/3209

BSG, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 1/93

DRsp Nr. 1995/3209

»1. Die Gewährung eines höheren Konkursausfallgeldes ist nach § 141b Abs. 1 AFG nur begründet, wenn für diesen Zeitraum noch ein offener und durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das zustehende Arbeitsentgelt aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichs beansprucht und erhalten wurde. 2. Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist, daß die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. 3. Wenn der Arbeitgeber nach Konkursausfallgeld-Antragstellung das Arbeitsentgelt mit befreiender Wirkung zahlt, entfällt der Anspruch auf Konkursausfallgeld.«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 ; BGB § 185 Abs. 2 S. 1, § 362 Abs. 2 ; SGG § 62, § 128 Abs. 1, 2, § 163 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höheres Konkursausfallgeld (Kaug) zusteht. Das Sozialgericht (SG; Urteil vom 27. Juni 1989) und das Hessische Landessozialgericht (LSG; Urteil vom 30. Oktober 1992) haben dies verneint.

Aufgrund Arbeitsvertrags vom 6. September 1979 war der Kläger bei der Firma R., D., in der Funktion eines Leiters der Filiale F. angestellt. (Aufgabe des Filialleiters war u.a. der Abschluß von Treuhandaufträgen zugunsten der Gesellschaft, die die Errichtung von Baumaßnahmen im Rahmen des sogenannten Kölner Modells bezweckten.)