BSG - Urteil vom 27.09.1994
10 RAr 6/93
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; VglO § 19 Abs. 1, § 80 Abs. 33 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 288
DB 1995, 325
KTS 1995, 110
NZS 1995, 90
SozR 3-4100 § 141b Nr. 11
ZIP 1994, 1873
Vorinstanzen:
LSG Hessen,

BSG - Urteil vom 27.09.1994 (10 RAr 6/93) - DRsp Nr. 1995/929

BSG, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 6/93

DRsp Nr. 1995/929

»1. Der Anspruch auf Konkursausfallgeld für eine Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG setzt voraus, daß die dem Umfang der Urlaubsabgeltung entsprechenden letzten Tage des Arbeitsverhältnisses in den Konkursausfallgeld-Zeitraum fallen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt beendet ist. 2. Soweit der Arbeitnehmer unter erkennbarer Urlaubsgewährung von der Arbeit freigestellt war, ist eine Anspruch auf Urlaubsgewährung ausgeschlossen. 3. Zum Insolvenzzeitpunkt bei Eröffnung des Anschlußkonkurses (Abgrenzung zu BSG vom 27.6.1980 - 8b/12 RAr 8/79 = BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr. 13; Fortführung von BSG vom 22.11.1988 - 10 RAr 19/87).«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; VglO § 19 Abs. 1, § 80 Abs. 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung; sein Arbeitsverhältnis hat erst nach dem Insolvenzzeitpunkt geendet.

Er war seit dem 1. Oktober 1988 bei der M. B. GmbH (MBS) in B.-W. beschäftigt. Diese stellte ihre Betriebstätigkeit zum 27. Januar 1989 ein; dem Kläger wurde zum 28. Februar 1989 gekündigt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 17. Februar 1989 (rechtskräftig am 28. Februar 1989, 0.00 Uhr) wurde der Anschlußkonkurs über das Vermögen der MBS eröffnet.