I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.
Der Kläger war vom 1. August 1988 bis 16. Dezember 1988 bei der Firma H. B. (Fa B) tätig. Ihm wurde zum 18. Dezember 1988 fristlos gekündigt. Mit Versäumnisurteil vom 3. Februar 1989 stellte das Arbeitsgericht (ArbG) Siegen fest, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 1. Januar 1989 geendet habe. Zwischenzeitlich hatte die Fa B zum 31. Dezember 1988 aufgehört zu existieren.
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