BSG - Urteil vom 27.09.1994
10 RAr 7/93
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
DRsp VII(700)42c-e
KTS 1995, 113
NZS 1995, 91
SozR 3-4100 § 141b Nr. 12
ZIP 1994, 1875
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 27.09.1994 (10 RAr 7/93) - DRsp Nr. 1995/3186

BSG, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 7/93

DRsp Nr. 1995/3186

»1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist für den Anspruch auf Konkursausfallgeld den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen unmittelbar vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (Abgrenzung zur Rechtsprechung unter Geltung des AFKG, Fortführung von BSG vom 30.11.77 - 12 RAr 99/76 = BSGE 45, 191 - SozR 4100 § 141b Nr. 5; BSG vom 18.12.80 - 8b/12 RAr 14/79 - BSGE 51, 102 = SozR 4100 § 141b Nr. 16). 2. Nur für den Teil des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist Konkursausfallgeld zu gewähren, der in den Konkursausfallgeldzeitraum fällt. 3. Dies gilt auch für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzereignis beendet ist.«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.

Der Kläger war vom 1. August 1988 bis 16. Dezember 1988 bei der Firma H. B. (Fa B) tätig. Ihm wurde zum 18. Dezember 1988 fristlos gekündigt. Mit Versäumnisurteil vom 3. Februar 1989 stellte das Arbeitsgericht (ArbG) Siegen fest, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 1. Januar 1989 geendet habe. Zwischenzeitlich hatte die Fa B zum 31. Dezember 1988 aufgehört zu existieren.