BSG - Urteil vom 27.09.1994
10 RKg 1/93
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; HRG § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)44a
DVBl 1995, 701
NJW 1995, 2655
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 27.09.1994 (10 RKg 1/93) - DRsp Nr. 1995/930

BSG, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 1/93

DRsp Nr. 1995/930

»Bei der Vorbereitung auf die Promotion nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung handelt es sich selbst dann nicht um eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG, wenn die Promotion für den angestrebten Beruf eines Hochschullehrers Einstellungsvoraussetzung ist.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; HRG § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Entziehung des der Klägerin für ihren Sohn B. bewilligten Kindergeldes ab 1. September 1990 sowie die Ablehnung von dessen Weitergewährung ab 1. Oktober 1990 streitig.

B. (geboren: 6. April 1965) studierte Rechtswissenschaft und legte im August 1990 die erste juristische Staatsprüfung ab. Mit Bescheid vom 31. August 1988 war der Klägerin Kindergeld - befristet bis 30. September 1990 - bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Weitergewährung des Kindergeldes für B. Er promoviere im Fachbereich Rechtswissenschaft, habe statt der Referendarausbildung die Promotion gewählt und wolle entweder die Hochschullehrerlaufbahn ergreifen oder in die freie Wirtschaft gehen. Für beide Fälle sei die Promotion entweder vorgeschrieben oder gefordert, somit Einstellungsvoraussetzung.