I. Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Entziehung des der Klägerin für ihren Sohn B. bewilligten Kindergeldes ab 1. September 1990 sowie die Ablehnung von dessen Weitergewährung ab 1. Oktober 1990 streitig.
B. (geboren: 6. April 1965) studierte Rechtswissenschaft und legte im August 1990 die erste juristische Staatsprüfung ab. Mit Bescheid vom 31. August 1988 war der Klägerin Kindergeld - befristet bis 30. September 1990 - bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Weitergewährung des Kindergeldes für B. Er promoviere im Fachbereich Rechtswissenschaft, habe statt der Referendarausbildung die Promotion gewählt und wolle entweder die Hochschullehrerlaufbahn ergreifen oder in die freie Wirtschaft gehen. Für beide Fälle sei die Promotion entweder vorgeschrieben oder gefordert, somit Einstellungsvoraussetzung.
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