BSG - Urteil vom 27.09.1994
10 RKg 21/92
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs.; HRG § 10 Abs. 5 S. 3; HSchulErneuGHSchulErneuG SN § 147 Abs. 1; VorlHSchulO § 72, § 128 Abs. 1, §§ 72;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 27
AuA 1996, 38
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz,

BSG - Urteil vom 27.09.1994 (10 RKg 21/92) - DRsp Nr. 1995/3185

BSG, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 21/92

DRsp Nr. 1995/3185

»Bei einem vor dem 1.10.90 begonnenen "Forschungsstudium" nach DDR-Recht kann es sich um Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG handeln.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs.; HRG § 10 Abs. 5 S. 3; HSchulErneuGHSchulErneuG SN § 147 Abs. 1; VorlHSchulO § 72, § 128 Abs. 1, §§ 72;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Kindergeld für die Zeit von März 1991 bis April 1993, während derer sich ihr Sohn (als "Forschungsstudent") im Promotionsstudium befand.

Der (durch das Sozialgericht [SG] beigeladene) Sohn F. der Klägerin ist im Oktober 1964 geboren; er hat von November 1983 bis April 1985 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee abgeleistet. Nach Abschluß seines Physikstudiums mit der Diplomprüfung blieb er ab 1. September 1990 an der Technischen Universität C. immatrikuliert, um zu promovieren. Als Forschungsstudent wurde er von der Universität durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Stipendiums gefördert, das seit 1. Januar 1991 DM 1.000,--/Monat betrug. Er strebt nach eigenen Angaben den Beruf eines Universitätsprofessors an. Zwischen den Beteiligten ist - nach Kindergeldzahlung für die Monate Januar und Februar 1991, eingestellt mit Bescheid vom 25. Februar 1991 - der Anspruch auf Kindergeld ab März 1991 streitig. Ein entsprechender Antrag der Klägerin vom August 1991 hatte keinen Erfolg.