BSG - Urteil vom 28.09.1993
1 RK 34/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 44 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 1994, 598
NJW-RR 1994, 791
NZS 1994, 176
SozR 3-2500 § 44 Nr. 4
Vorinstanzen:
SLSG Bremen,
SG Bremen,

BSG - Urteil vom 28.09.1993 (1 RK 34/92) - DRsp Nr. 1994/1698

BSG, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1 RK 34/92

DRsp Nr. 1994/1698

»1. Ein Taxiunternehmer, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann als Inhaber eines Ein-Mann-Betriebes nicht verlangen, ihm wie bisher Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch vom Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. 2. Für Satzungsvorschriften, die für freiwillige Mitglieder den Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn der dritten Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lassen, besteht die gesetzliche Ermächtigung des § 44 Abs. 2 SGB 5. Sie verstoßen auch dann nicht gegen das GG, wenn von ihnen Inhaber von Ein-Mann-Betrieben betroffen werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 44 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 31. August 1989 hinaus mit Anspruch auf Krankengeld vom Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu versichern.