BSG - Urteil vom 28.09.1993
1 RK 46/92
Normen:
AFG § 158 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 ; SGB V § 48 Abs. 2, § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 121
SozR 3-4100 § 158 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Gelsenkirchen,

BSG - Urteil vom 28.09.1993 (1 RK 46/92) - DRsp Nr. 1994/1700

BSG, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1 RK 46/92

DRsp Nr. 1994/1700

»Wenn ein Versicherter wegen derselben Krankheit für seine bisherige Berufstätigkeit dauernd arbeitsunfähig ist und sich nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs in der vorhergehenden Dreijahresfrist der Arbeitsvermittlung mit dem Restleistungsvermögen zur Verfügung gestellt hat, so erhält er in einer neuen Dreijahresfrist Krankengeld nur in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, wenn er auch bzgl. des Restleistungsvermögens arbeitsunfähig wird und zwischenzeitlich keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.«

Normenkette:

AFG § 158 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 ; SGB V § 48 Abs. 2, § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe und die Dauer des dem Kläger zustehenden Krankengeldes.

Der Kläger, der seit Juli 1985 der Beklagten als Mitglied angehört, ist seit April 1986 als Tischler durchgehend arbeitsunfähig wegen zerebraler Durchblutungsstörungen. Er bezog zunächst Krankengeld in Höhe von 1.891,96 DM und ab Juni 1987 in Höhe von 1.946,91 DM netto monatlich. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs in der ersten Blockfrist meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und bezog vom 3. Dezember 1987 bis 3. Juni 1989 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von zuletzt 339,00 DM wöchentlich (68% des Arbeitsentgelts).