I. Die Beteiligten streiten über die Höhe und die Dauer des dem Kläger zustehenden Krankengeldes.
Der Kläger, der seit Juli 1985 der Beklagten als Mitglied angehört, ist seit April 1986 als Tischler durchgehend arbeitsunfähig wegen zerebraler Durchblutungsstörungen. Er bezog zunächst Krankengeld in Höhe von 1.891,96 DM und ab Juni 1987 in Höhe von 1.946,91 DM netto monatlich. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs in der ersten Blockfrist meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und bezog vom 3. Dezember 1987 bis 3. Juni 1989 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von zuletzt 339,00 DM wöchentlich (68% des Arbeitsentgelts).
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