BSG - Urteil vom 28.10.1993
12 RK 2/93
Normen:
AnVNG Art. 2 § 50c Abs. 1 ; ArVNG Art. 2 § 52b Abs. 1 ; GAL § 1 Abs. 1; SGB VI § 208 Abs. 3, § 300 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2
Vorinstanzen:
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 28.10.1993 (12 RK 2/93) - DRsp Nr. 1994/1680

BSG, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 12 RK 2/93

DRsp Nr. 1994/1680

»Einem mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft steht ein Nachentrichtungsrecht nach Art. 2 § 52b ArVNG nicht zu, wenn er nach Aufgabe dieser Tätigkeit nicht mindestens volle 24 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig war.«

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 50c Abs. 1 ; ArVNG Art. 2 § 52b Abs. 1 ; GAL § 1 Abs. 1; SGB VI § 208 Abs. 3, § 300 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung der Arbeiter berechtigt ist.

Die 1935 geborene Klägerin war vom 1. April 1955 bis zum 7. April 1957 als Lehrling oder Hausgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie, ohne daß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, bis Ende April 1966 zuerst im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern und dann in dem ihrer Schwiegereltern mit. Seit Mai 1966 ist sie Mitunternehmerin in diesem landwirtschaftlichen Betrieb, nachdem ihr Ehemann ihn von seinen Eltern übernommen hatte. Vom 22. April bis zum 19. Juli 1991 war die Klägerin als Grabungsarbeiterin bei Ausgrabungen in ihrem Wohnort rentenversicherungspflichtig beschäftigt.