BSG - Urteil vom 29.06.1993
12 RK 11/91
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 173e Abs. 1, § 205 Abs. 1 S. 1, § 507 Abs. 4; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 205 Nr. 3
Vorinstanzen:
SG Münster,

BSG - Urteil vom 29.06.1993 (12 RK 11/91) - DRsp Nr. 1994/1734

BSG, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 11/91

DRsp Nr. 1994/1734

»Wenn bei einer Angestellten mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsverdienstgrenze das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbestand, so war sie nicht von der Familienhilfe aus der Versicherung ihres Ehemannes ausgeschlossen.«

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 173e Abs. 1, § 205 Abs. 1 S. 1, § 507 Abs. 4; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Familienhilfe während eines Erziehungsurlaubs.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seine Ehefrau hatte als angestellte Ärztin einen regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst über der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und war bei einem privaten Unternehmen für den Fall der Krankheit versichert. Im Anschluß an die Geburt eines Sohnes am 7. Dezember 1986 hatte sie zunächst Mutterschafts- und dann Erziehungsurlaub. Von Februar bis September 1987 bezog sie Erziehungsgeld. Andere Einkünfte hatte sie in dieser Zeit nicht; ihr Beschäftigungsverhältnis bestand ohne Entgeltzahlung fort. Im Oktober 1987 nahm sie ihre frühere Beschäftigung wieder auf.