BSG - Urteil vom 29.06.1993
12 RK 30/90
Normen:
BErzGG § 8; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 224;
Fundstellen:
NJW 1994, 1614
NZS 1993, 546
SozR 3-2500 § 224 Nr. 4
Vorinstanzen:
SG Reutlingen,

BSG - Urteil vom 29.06.1993 (12 RK 30/90) - DRsp Nr. 1993/3431

BSG, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 30/90

DRsp Nr. 1993/3431

»Eine der Versicherungspflicht unterliegende Studentin hat den Studentenbeitrag auch während des Bezuges von Erziehungsgeld zu entrichten.«

Normenkette:

BErzGG § 8; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 224;

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) beitragsfrei war.

Die Klägerin war eingeschriebene Studentin und im Sommersemester 1989 von der Universität beurlaubt. Am 12. April 1989 wurde ihr Kind geboren; anschließend bezog sie Erziehungsgeld. Im Mai 1989 beantragte sie die Befreiung von der Beitragszahlung mit der Begründung, wegen des Bezugs von Erziehungsgeld sei ihre Versicherung beitragsfrei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. August 1989 ab und führte aus: Es seien lediglich aus dem Erziehungsgeld keine Beiträge zu zahlen. Doch müsse nach wie vor der "Studentenbeitrag" berechnet werden. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1990).