BSG - Urteil vom 29.07.1993
11/9b RAr 27/92
Normen:
AFG § 56 ; KfzHV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 56 Nr. 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 29.07.1993 (11/9b RAr 27/92) - DRsp Nr. 1994/1732

BSG, Urteil vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 11/9b RAr 27/92

DRsp Nr. 1994/1732

»Von einer "besonderen Härte" i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Kfz ist auszugehen, wenn der unabweisbare behinderungsbedingte Bedarf durch die in der Verordnung vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt ist und im Interesse einer umfassenden Eingliederung daher eine dem Einzelfall angepaßte sinnvolle Entscheidung geboten ist; das Vorliegen eines solchen Falles kann sich dabei vor allem aus wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten, aber auch aus unvorhergesehenen Ereignissen ergeben.«

Normenkette:

AFG § 56 ; KfzHV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist (noch), ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem klagenden Sozialhilfeträger die Zuschüsse zu erstatten hat, die dieser in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989 im Rahmen der Eingliederungshilfe an den Beigeladenen zum Betrieb und zur Instandhaltung seines Kraftfahrzeuges (Kfz) gezahlt hat.