BSG - Urteil vom 29.09.1994
12 RK 86/92
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; WGSVG § 20 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 5 Nr. 18
Vorinstanzen:
LSG Berlin,

BSG - Urteil vom 29.09.1994 (12 RK 86/92) - DRsp Nr. 1995/3201

BSG, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 12 RK 86/92

DRsp Nr. 1995/3201

»Ein vertriebener Verfolgter, der seinen Wohnsitz erst nach Rentenantragstellung ins Inland verlegt hat, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig.«

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; WGSVG § 20 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der Kläger ist 1917 in der Karpato-Ukraine geboren und 1977 nach Israel ausgewandert, dessen Staatsangehöriger er ist. 1983 stellte er einen Antrag auf Rente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der zur Bewilligung von Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Februar 1983 an führte (Bescheid vom 18. Januar 1989). Da sich der Kläger in Israel aufhielt, zahlte die BfA die Leistung nur zum Teil aus (Auslandsrente). Seit dem 5. April 1989 befindet sich der Kläger in Deutschland, wo sein Aufenthalt zunächst für sechs Monate geduldet, dann aber genehmigt wurde; seit seiner Ankunft wird ihm das Altersruhegeld ungekürzt gewährt (Inlandsrente).