I. Streitig ist die Höhe einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die am 14. September 1958 in K. geborene Klägerin wohnt seit dem 30. Mai 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A sowie einer Heimkehrerbescheinigung, in der festgestellt ist, daß sie Heimkehrerin i.S. des §
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