BSG - Urteil vom 30.01.1990
11 RAr 47/88
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 168 Abs. 1, § 173a; SGB IV § 7 ; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 168
DStR 1994, 1022
NZA 1990, 950
SozR 3-2400 § 7 Nr. 1

BSG - Urteil vom 30.01.1990 (11 RAr 47/88) - DRsp Nr. 1998/3624

BSG, Urteil vom 30.01.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 47/88

DRsp Nr. 1998/3624

1. Wenn ein Arbeitsloser bei einer GmbH beschäftigt war, deren Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihm in gerader Linie verwandt ist, so war er nicht bei dem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie i.S. von § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG beschäftigt. 2. Insbesondere beim Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, wird der Ausnahmefall in Betracht kommen, daß er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne daß ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten. 3. Der versicherungsrechtlichen Wirksamkeit eines vereinbarungsgemäß vollzogenen Arbeitsvertrages zwischen Eheleuten oder Verwandten steht nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Eheleuten oder Verwandten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht des Ehegatten oder des Verwandten möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. 4. Wenn die Behörde nach Ablauf der für das Nachholen einer Begründung gesetzten Zeitgrenze der Klage auf eine höhere Leistung, als nach dem AFG bewilligt wurde, entgegenhält, der Anspruch sei dem Grunde nach nicht gegeben, so verstößt das nicht gegen § 41 SGB 10.

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 168 Abs. 1, § 173a; SGB IV § 7 ; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2 ;

Gründe: