BSG - Urteil vom 30.06.1993
12 RK 41/91
Normen:
AnVNG Art. 2 § 44 a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-5750 Art. 2 § 46 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 30.06.1993 (12 RK 41/91) - DRsp Nr. 1993/3425

BSG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 41/91

DRsp Nr. 1993/3425

»Für die Zeit eines studentischen Aufbaudienstes, der als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium geleistet wurde, besteht kein Nachentrichtungsrecht nach Art. 2 § 44a Abs. 3 S. 1 AnVNG, weil kein inhaltlicher Bezug zur wissenschaftlichen Ausbildung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 11. 12. 1987 - 12 RK 25/85 = SozR 5750 Art. 2 § 46 Nr. 15).«

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 44 a Abs. 3 S. 1;

I. Zwischen den Beteiligten ist das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung streitig.

Der 1924 geborene Kläger war ausweislich einer Eintragung in seinem Arbeitspaß in der Zeit vom 7. Juli 1948 bis zum 8. Oktober 1948 bei der Staatlichen Ingenieurschule Wuppertal als Bauhelfer tätig. Dabei handelte es sich um einen sogenannten studentischen Aufbaudienst zum Wiederaufbau der Baumaschinenfakultät als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Die Beschäftigung erfolgte unentgeltlich. Zur beabsichtigten Aufnahme des Ingenieurstudiums kam es wegen einer zu geringen Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 1948 nicht. Der Kläger begann aus finanziellen Gründen eine Schriftsetzerlehre.