I. Die Beteiligten streiten um den Fortbestand einer beitragsfreien Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung.
M. Z. (im folgenden: Versicherte) war aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nach der Geburt eines Kindes am 15. August 1988 blieb ihre Pflichtmitgliedschaft wegen des Bezuges von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) bis zum 14. August 1989 erhalten. Auf den Bezug von anschließendem Erziehungsgeld nach baden-württembergischem Landesrecht für ein weiteres Jahr verzichtete die Versicherte und nahm statt dessen an dem Programm "Mutter und Kind" des Landkreises F. teil. Von diesem bezog die Versicherte Sozialhilfe und - aufgrund des genannten Programms - einen Erziehungszuschlag, der bis zum 31. August 1991 gezahlt wurde.
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