BSG - Urteil vom 30.06.1993
12 RK 47/92
Normen:
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 224; SGG § 55;
Fundstellen:
SozR 3-5910 § 91a Nr. 2
Vorinstanzen:
SG Reutlingen,

BSG - Urteil vom 30.06.1993 (12 RK 47/92) - DRsp Nr. 1993/3426

BSG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 47/92

DRsp Nr. 1993/3426

»Die Klage des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Feststellung einer beitragsfreien Pflichtmitgliedschaft des Sozialhilfeempfängers ist neben der Klage des Sozialhilfeempfängers gegen einen Verwaltungsakt der Krankenkasse, der das Bestehen einer beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung und die Beitragshöhe festgestellt hat, unzulässig.«

Normenkette:

SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 224; SGG § 55;

I. Die Beteiligten streiten um den Fortbestand einer beitragsfreien Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung.

M. Z. (im folgenden: Versicherte) war aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nach der Geburt eines Kindes am 15. August 1988 blieb ihre Pflichtmitgliedschaft wegen des Bezuges von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) bis zum 14. August 1989 erhalten. Auf den Bezug von anschließendem Erziehungsgeld nach baden-württembergischem Landesrecht für ein weiteres Jahr verzichtete die Versicherte und nahm statt dessen an dem Programm "Mutter und Kind" des Landkreises F. teil. Von diesem bezog die Versicherte Sozialhilfe und - aufgrund des genannten Programms - einen Erziehungszuschlag, der bis zum 31. August 1991 gezahlt wurde.