BSG - Urteil vom 30.06.1993
12 RK 6/93
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 5 Nr. 13
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 30.06.1993 (12 RK 6/93) - DRsp Nr. 1993/3427

BSG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 6/93

DRsp Nr. 1993/3427

»Wirtschaftliche Verhältnisse, die in den Lebensentwicklungen des Einzelnen begründet liegen, können in einem Lebensalter, das vom typischen Studentenalter (Lebensalter von etwa 20 bis 30 Jahren) weit entfernt ist, nicht mehr als Hinderungsgründe für das weitere Vorliegen von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach Überschreiten der Altersgrenze anerkannt werden.«

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2;

I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).