BSG - Urteil vom 30.06.1993
2 RU 16/92
Normen:
BKVO-ÄndVO Art 3 Abs. 2 S. 1; RVO § 551 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 72, 303
NZS 1994, 37
SozR 3-2200 § 551 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Lübeck,

BSG - Urteil vom 30.06.1993 (2 RU 16/92) - DRsp Nr. 1993/3428

BSG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 2 RU 16/92

DRsp Nr. 1993/3428

»Von der Rückwirkungsvorschrift des Art. 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Änderung der BKVO vom 8. 12. 1976 werden auch die Fälle des § 551 Abs. 2 RVO umfaßt, da auch sie bis dahin nur "wie" eine Berufskrankheit entschädigt, nicht aber als Berufskrankheit anerkannt werden durften.«

Normenkette:

BKVO-ÄndVO Art 3 Abs. 2 S. 1; RVO § 551 Abs. 2;

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK).

Der im Jahre 1932 geborene Kläger ist bei der Deutschen Lufthansa AG in Hamburg beschäftigt und war seit dem Jahre 1962 bei der technischen Kontrolle von Luftfahrtgeräten eingesetzt. Bei seiner Tätigkeit mußte er hauptsächlich auf den Knien über Trag- und Leitwerkflächen, durch Tanks und Laderäume sowie über Profile und Spanten der Bodenstruktur kriechen. Seit etwa dem Jahre 1969 litt der Kläger unter Kniebeschwerden. Im März 1971 wurde eine Meniskektomie des rechten und im August 1975 des linken Kniegelenks durchgeführt.