BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 6/08 R
Normen:
SGB VII § 45;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 30/06
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 274/01

BSG - Urteil vom 30.06.2009 (B 2 U 6/08 R) - DRsp Nr. 2009/21726

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 6/08 R

DRsp Nr. 2009/21726

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld (Verlg) für die hauptberuflich selbstständig tätige Klägerin streitig, die einen Arbeitsunfall bei Ausübung einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hat.

Die 1960 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter von vier Kindern, von denen eines schwerbehindert ist. Sie war Inhaberin des Unternehmens "Autopflege M. ", mit dem sie in den Jahren 1998 bis 2000 keinen Gewinn im Sinne des Steuerrechts erzielte.