BSG - Urteil vom 30.08.1994
12 RK 59/92
Normen:
AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 ; RVO § 160, § 180 Abs. 1 Satz 2, § 380, § 381 Abs. 1, § 385 Abs. 1, § 1382, § 1385 Abs. 3 lit. a; SGB IV § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §;
Fundstellen:
BSGE 75, 61
DB 1995, Beil. 7 S. 12
MDR 1995, 939
NZA 1995, 701
NZS 1995, 130
SozR 3-2200 § 385 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BSG - Urteil vom 30.08.1994 (12 RK 59/92) - DRsp Nr. 1995/3202

BSG, Urteil vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 12 RK 59/92

DRsp Nr. 1995/3202

»Der Arbeitgeber muß auch dann Beiträge auf Arbeitsentgelt an die Einzugsstelle zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsengelt vom Arbeitgeber wegen einer tariflichen Ausschlußklausel nicht mehr verlangen kann.«

Normenkette:

AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 ; RVO § 160, § 180 Abs. 1 Satz 2, § 380, § 381 Abs. 1, § 385 Abs. 1, § 1382, § 1385 Abs. 3 lit. a; SGB IV § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Versicherte war seit dem 1. März 1971 bei der klagenden Gemeinde als "Reinemache- und Garderobenfrau" beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom selben Tage war eine Wochenarbeitszeit von 20,5 Stunden und als Arbeitsentgelt eine Monatspauschale von 360 DM vereinbart. Nach dem weiteren Arbeitsvertrag vom 1. April 1971 betrug die Wochenarbeitszeit 30,5 Stunden und die Monatspauschale 588 DM. Beide Arbeitsverträge waren schriftlich geschlossen.

Seit dem 1. Februar 1977 erhielt die Versicherte anstelle einer Monatspauschale ein Entgelt nach der Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (HLT VI) und der Dienstaltersstufe 1, ohne daß der schriftliche Arbeitsvertrag geändert wurde. Die auf dieses Entgelt entfallenden Beiträge wurden von der Klägerin an die jeweils zuständige Einzugsstelle abgeführt.