I. Die Beteiligten streiten um Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Versicherte war seit dem 1. März 1971 bei der klagenden Gemeinde als "Reinemache- und Garderobenfrau" beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom selben Tage war eine Wochenarbeitszeit von 20,5 Stunden und als Arbeitsentgelt eine Monatspauschale von 360 DM vereinbart. Nach dem weiteren Arbeitsvertrag vom 1. April 1971 betrug die Wochenarbeitszeit 30,5 Stunden und die Monatspauschale 588 DM. Beide Arbeitsverträge waren schriftlich geschlossen.
Seit dem 1. Februar 1977 erhielt die Versicherte anstelle einer Monatspauschale ein Entgelt nach der Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (HLT VI) und der Dienstaltersstufe 1, ohne daß der schriftliche Arbeitsvertrag geändert wurde. Die auf dieses Entgelt entfallenden Beiträge wurden von der Klägerin an die jeweils zuständige Einzugsstelle abgeführt.
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