BSG - Urteil vom 30.09.1993
4 RK 1/92
Normen:
KVLG (1989) § 8 Abs. 1, § 14 ; SGB V § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 3 ; SGB V § 56 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 146
MDR 1994, 180
NZS 1994, 130
SozR 3-2500 § 53 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Urteil vom 30.09.1993 (4 RK 1/92) - DRsp Nr. 1994/1695

BSG, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 4 RK 1/92

DRsp Nr. 1994/1695

»1. Bei der Schwerpflegebedürftigkeit i.S. von § 53 Abs. 1 SGB V handelt es sich nicht um einen durch feststellenden Verwaltungsakt oder durch Feststellungsurteil feststellbaren Rechtsstatus. 2. Der Inhalt der Richtlinien zur Abgrenzung des Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen und an diese ergänzende Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen bindet die Sozialgerichte nicht. 3. Bei der Schwerpflegebedürftigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff. 4. Wer nach einem Katalog von derzeit 18 Verrichtungen des täglichen Lebens bei 14 oder mehr hiervon im wesentlichen Krankheits- oder behinderungsbedingt der Hilfe einer anderen Person bedarf, ist schwerpflegebedürftig. Das gilt auch, wenn neben einem Hilfebedarf bei 9 bis 13 dieser Verrichtungen besondere Gleichstellungssachverhalte vorliegen und der Pflegebedarf nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ebenso dringlich ist.«

Normenkette:

KVLG (1989) § 8 Abs. 1, § 14 ; SGB V § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 3 ; SGB V § 56 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) verpflichtet ist, Kosten für eine für die Zeit vom 4. April bis 2. Mai 1989 selbstbeschaffte Pflegekraft zu erstatten.