BSG - Urteil vom 30.11.1994
6 RKa 16/93
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3, 7;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 106 Nr. 25
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf,

BSG - Urteil vom 30.11.1994 (6 RKa 16/93) - DRsp Nr. 1995/4778

BSG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 16/93

DRsp Nr. 1995/4778

»Bei der Festlegung fester Grenzwerte im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung verbleibt den Prüfgremien im Hinblick darauf, daß diese Festlegung von der Beurteilung zahlreicher mehr oder weniger unbestimmter und in ihren wechselseitigen Auswirkungen nicht exakt quantifizierbarer Einzelfaktoren abhängt und auch bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände letztlich eine wertende Entscheidung erfordert, insoweit ein Beurteilungsspielraum.«

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3, 7;

Gründe:

I. Streitig sind Kürzungen von Honoraranforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise.

Der Beigeladene zu 3., der als Gynäkologe niedergelassen und an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten von Ersatzkassen beteiligt ist, behandelte im Quartal IV/90 394 (Fachgruppendurchschnitt: 577) und im Quartal I/91 392 Ersatzkassenpatienten (Fachgruppe: 584). Den Gesamtfallwert der Fachgruppe pro Patient überschritt er im Quartal IV/90 um 127 % Standardabweichung (Honorardurchschnitt: 82,41 DM; Fachgruppe: 52,83 DM) und im Quartal I/91 um 134 % Standardabweichung (Honorardurchschnitt: 83,44 DM; Fachgruppe: 52,60 DM). Seine Honoraranforderungen bei den Sonderleistungen überstiegen den Fallwert der Fachgruppe im Quartal IV/90 um 272 und im Quartal I/91 um 245 % Standardabweichung.