BSG - Urteil vom 30.11.1994
6 RKa 32/93
Normen:
SGB V § 119 Abs. 2, 1, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 119 Nr. 1

BSG - Urteil vom 30.11.1994 (6 RKa 32/93) - DRsp Nr. 1995/10226

BSG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 32/93

DRsp Nr. 1995/10226

»Durch die Zulassung eines Kinderarztes als Vertragsarzt wird eine Ermächtigung der von ihm betriebenen Praxis als sozialpädiatrisches Zentrum ausgeschlossen.«

Normenkette:

SGB V § 119 Abs. 2, 1, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger sind als Kinderärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betreiben eine Gemeinschaftspraxis mit neuropädiatrischer und sozialpädiatrischer Ausrichtung. Ihr Leistungsangebot umfaßt die Frühdiagnostik und die Therapie von Bewegungsstörungen sowie von geistigen Behinderungen und Sinnesbehinderungen im Säuglings- und Kleinkindesalter, die Betreuung von Anfallskindern und die Diagnose und Therapie von Schulschwierigkeiten, Leistungsschwächen, Verhaltensstörungen und sozialen Problemen. Die Behandlung erfolgt fachübergreifend in Zusammenarbeit mit einem Team aus nichtärztlichen Fachkräften (Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Heilpädagogen, Sprachtherapeuten).