BSG - Beschluß vom 06.11.2002
B 6 KA 24/02 B
Normen:
EBM-Ä Kap A Teil B Nr. 1; SGB V § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KA 37/01 - 21.02.2002,
SG Mainz, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 481/99

Budgetierung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 24/02 B

DRsp Nr. 2003/3334

Budgetierung in der vertragsärztlichen Versorgung

Grundsätzlich steht das Fehlen der Möglichkeit der Mengensteuerung nicht der Budgetierung entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap A Teil B Nr. 1; SGB V § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist als Chirurg und Unfallchirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er fordert für das Quartal I/1998 höheres Honorar. Er macht geltend, das Praxisbudget reiche für Unfallchirurgen nicht aus. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, die Einführung der Budgets sei rechtmäßig, typisierende Regelungen durch gruppeneinheitliche Budgets und typisierende Budgetbemessungen seien hinzunehmen. Den Besonderheiten der Praxis des Klägers sei durch die Zuerkennung des Zusatzbudgets Unfallchirurgie und durch einen Zuschlag zum Praxisbudget für ambulante Operationen ausreichend Rechnung getragen worden.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II