Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die das aufhebungsklagende Land (Land) gegen den Aufhebungsbeklagten (Beklagten) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat.
Der Beklagte war seit 1978 als Tänzer bei dem Land beschäftigt. Zuletzt hatten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 5. Juli 1994 für die Spielzeit 1995/1996 eine Tätigkeit als Solotänzer mit einem Monatsgehalt von 5.500,-- DM brutto vereinbart. Nach der vertraglichen Vereinbarung war der Beklagte auch verpflichtet, als Beleuchtungsstatist mitzuwirken. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund Tarifbindung und vertraglicher Vereinbarung u. a. der Normalvertrag (NV) Solo sowie der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM) Anwendung.
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