LAG Köln - Urteil vom 26.02.1999
11 Sa 1048/98
Normen:
ArbGG § 110 ; BGB §§ 226, 620 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2957/98

Bühnenrecht; Aufhebungsklage; Nichtverlängerungsmitteilung; Kunstgattung; Kunstfach

LAG Köln, Urteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1048/98

DRsp Nr. 2000/2118

Bühnenrecht; Aufhebungsklage; Nichtverlängerungsmitteilung; Kunstgattung; Kunstfach

»1. Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 1 TVM bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes und muß nicht aus "künstlerischen Gründen" erfolgen. Die von der Rechtsprechung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung des Bühnenmitglieds entnommene, den Intendanten treffende Pflicht zur Begründung seiner Nichtverlängerungsabsicht bedeutet nur, daß dieser seine subjektive Motivation offenlegen muß; eine Überprüfung dieser Motivation auf ihre objektive Berechtigung findet nicht statt.