»1. Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 1 TVM bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes und muß nicht aus "künstlerischen Gründen" erfolgen. Die von der Rechtsprechung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung des Bühnenmitglieds entnommene, den Intendanten treffende Pflicht zur Begründung seiner Nichtverlängerungsabsicht bedeutet nur, daß dieser seine subjektive Motivation offenlegen muß; eine Überprüfung dieser Motivation auf ihre objektive Berechtigung findet nicht statt.
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