LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2005
8 Sa 832/02
Normen:
AEntG § 1a ; SGB III § 211 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 726/02

Bürgenhaftung des Vorunternehmers bei Arbeitnehmerentsendung - Darlegungslast bei Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 832/02

DRsp Nr. 2005/13037

Bürgenhaftung des Vorunternehmers bei Arbeitnehmerentsendung - Darlegungslast bei Überstundenvergütung

1. Von § 1 a AEntG werden nicht nur Generalunternehmer sondern auch Vorunternehmer erfasst.2. Zur der Geltendmachung von Überstundenvergütung hat der Kläger auszuführen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wurde und auch, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder zur Erledigung der dem Kläger obliegenden Arbeit notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind; die Pflicht des Beklagten, sich dazu substantiiert einzulassen, besteht nach § 138 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

AEntG § 1a ; SGB III § 211 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte, die ihrerseits Auftragnehmerin der Generalunternehmerin - Firma W. - des Bauvorhabens der Firma V., U-Straße100 in 63755 T-Stadt war und die Firma R. (nachfolgend: Firma R.) mit Sitz in Q-Land als Nachunternehmerin von Montage- und Bauarbeiten beauftragt hatte, verpflichtet ist, dem für die R. tätigen Kläger das Nettoentgelt für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 5.716,14 EUR netto zu zahlen.