Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte, die ihrerseits Auftragnehmerin der Generalunternehmerin - Firma W. - des Bauvorhabens der Firma V., U-Straße100 in 63755 T-Stadt war und die Firma R. (nachfolgend: Firma R.) mit Sitz in Q-Land als Nachunternehmerin von Montage- und Bauarbeiten beauftragt hatte, verpflichtet ist, dem für die R. tätigen Kläger das Nettoentgelt für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 5.716,14 EUR netto zu zahlen.
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