BAG - Vorlagebeschluß vom 06.11.2002
5 AZR 617/01 (A)
Normen:
AEntG §§ 1 1a ; GG Art. 12 ; EG Art. 49, 234 ; BGB §§ 765 767 771 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 121
BAGE 103, 240
BAGReport 2003, 146
BB 2003, 633
DB 2003, 556
MDR 2003, 461
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 495/01
ArbG Berlin, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 24717/00

Bürgenhaftung für Mindestlohn

BAG, Vorlagebeschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 617/01 (A)

DRsp Nr. 2003/3739

Bürgenhaftung für Mindestlohn

»1. Unternehmen iSv. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen. 2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.« Orientierungssätze: 1. Der Ausschluß der Einrede der Vorausklage ändert nichts an der Abhängigkeit der Bürgschaftschuld von der Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bürge kann daher unabhängig von Erklärungen des Schuldners der Hauptschuld deren Bestehen bestreiten. Dem steht ein gegen den Schuldner in Rechtskraft erwachsenes Urteil nicht entgegen. Die Rechtskraft einer dem Gläubiger günstigen Entscheidung gegen den Schuldner wirkt nicht gegenüber dem Bürgen (im Anschluß an BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - BGHZ 107, 92). 2. Die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau ist keine international zwingende Eingriffsnorm iSv. Art. 34 EGBGB. Die Ausschlußfrist dient vorrangig der Rechtssicherheit beider Vertragsparteien, nicht aber einem weitergehenden öffentlichen Interesse.