Der Kläger erbringt als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Versorgungsleistungen an den Ehemann der Beklagten, dem aus seiner Tätigkeit für die inzwischen in Konkurs gefallene H. D. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) Ruhegehaltsansprüche zustehen. Die Beklagte hat für die Erfüllung der Ansprüche ihres Ehemannes aus der Ruhegehaltszusage der KG selbstschuldnerisch gebürgt.
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß den §§ 9 Abs. 2 BetrAVG, 412, 401 BGB aus übergegangenem Recht als Bürgin in Anspruch.
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