BGH - Urteil vom 13.05.1993
IX ZR 166/92
Normen:
BGB §§ 412, 401, 242; BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1, 2; SGB X § 116 Abs. 6; VVG § 67 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1739 (Ls)
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 40
BGHR BGB § 765 Ausfallbürgschaft 3
BGHR BetrAVG § 9 Abs. 2 Forderungsübergang 2
BGHR SGB X § 116 Abs. 6 Familienangehörige 3
BGHR VVG § 67 Abs. 2 Analogie 2
DB 1993, 2191
DB 1993, 2192
DRsp I(138)681d
KTS 1993, 644
MDR 1994, 32
NJW 1993, 2935
NJW 1993, 2937
NZA 1994, 365
WM 1993, 1233
ZIP 1993, 903

Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

BGH, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen IX ZR 166/92

DRsp Nr. 1993/2634

Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

»1. Der Bürge kann sich auf ein Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht deswegen berufen, weil die Parteien des Bürgschaftsvertrages bei Vertragsschluß nicht damit gerechnet haben, daß im Insolvenzfall die Bürgschaft mit der Hauptforderung auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung übergeht. 2. Hat der Versorgungsberechtigte ungeachtet der gesetzlichen Insolvenzsicherung seinen Versorgungsanspruch durch einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen absichern lassen, sind § 67 Abs. 2 VVG, § 116 Abs. 6 SGB X auf den Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 412, 401, 242; BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1, 2; SGB X § 116 Abs. 6; VVG § 67 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger erbringt als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Versorgungsleistungen an den Ehemann der Beklagten, dem aus seiner Tätigkeit für die inzwischen in Konkurs gefallene H. D. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) Ruhegehaltsansprüche zustehen. Die Beklagte hat für die Erfüllung der Ansprüche ihres Ehemannes aus der Ruhegehaltszusage der KG selbstschuldnerisch gebürgt.

Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß den §§ 9 Abs. 2 BetrAVG, 412, 401 BGB aus übergegangenem Recht als Bürgin in Anspruch.