LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 335/22
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 93/22

Bundesagentur; Bundesagentur für Arbeit; Jobcenter; Neueinstellung; Stufenzuordnung; Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 335/22

DRsp Nr. 2024/5562

Bundesagentur; Bundesagentur für Arbeit; Jobcenter; Neueinstellung; Stufenzuordnung; Versetzung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 21. September 2022, Az. 10 Ca 93/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin.

Die 1982 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2022 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Klägerin wurde ab 1. Januar 2021 die Tätigkeit einer Fachkraft Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter S-Stadt übertragen; sie wurde nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2 TV-BA vergütet. Zum 1. Juli 2021 wechselte die Klägerin aufgrund einer Bewerbung vom Jobcenter S-Stadt zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt; sie nahm in B-Stadt die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Bereich SGB II wahr. Die Beklagte änderte anlässlich des Wechsels weder die Eingruppierung noch die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2.