BSG - Urteil vom 27.09.1990
4 REg 27/89
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3 ; AuslG § 1, § 2, § 5, § 7 Abs. 3, § 8, § 17, § 49 ; AuslG 1990 § 1, § 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 10, § 14 Abs. 2, § 55 Abs. 1; AsylVfG § 19 Abs. 1, § 20 ; GG Art. 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 238
SozR 3-7833 § 1 Nr. 1
ZAR 1991, 99

Bundeserziehungsgeld für Ausländer

BSG, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 4 REg 27/89

DRsp Nr. 1998/7942

Bundeserziehungsgeld für Ausländer

1. Wenn der Antragsteller während der Zeit, für die er Bundeserziehungsgeld begehrt, keine Erwerbstätigkeit im Inland hätte verrichten dürfen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf diese Leistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3 ; AuslG § 1, § 2, § 5, § 7 Abs. 3, § 8, § 17, § 49 ; AuslG 1990 § 1, § 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 10, § 14 Abs. 2, § 55 Abs. 1; AsylVfG § 19 Abs. 1, § 20 ; GG Art. 116 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 14. Februar 1987 bis zum 8. Dezember 1987.

Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger aramäischen Volkstums und syrisch-orthodoxen Glaubens. Seine Heimat ist T. A. in der südostanatolischen Provinz Mardin. Dort war er als Bauer tätig. Nachdem der sein Hab und Gut verkauft bzw. an Verwandte abgegeben hatte, reiste er am 27. Dezember 1984 mit seiner Ehefrau und zwei Kindern mit dem Flugzeug von Istanbul über Wien nach Brüssel. Dort wurde er von einem Bruder mit dem Pkw abgeholt und - ohne Einreiseerlaubnis - nach W. /Nordrhein-Westfalen (NW) gebracht, wo zwei Brüder bereits als anerkannte Asylanten wohnten. Seither lebt er mit seiner Familie dort. Er erhält Sozialhilfe.