VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2003
7 S 7/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; VwGO § 87 a Abs. 2 ; VwGO § 87 a Abs. 3 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 ; BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4777/01

Bundesverfassungsrecht, Rechtsmittel, Ausbildungsförderung: Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund, Schutz von Ehe und Familie

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 7 S 7/03

DRsp Nr. 2008/8010

Bundesverfassungsrecht, Rechtsmittel, Ausbildungsförderung: Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund, Schutz von Ehe und Familie

»1. Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO (Abgrenzung zur Zulassung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 2. Ein Fachrichtungswechsel nach einem ehebedingten Umzug kann aus unabweisbarem Grund erfolgt sein (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, FamRZ 2000, 642).«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; VwGO § 87 a Abs. 2 ; VwGO § 87 a Abs. 3 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 ; BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung.

Die Klägerin studierte ab dem Sommersemester 1998 bis zum Sommersemester 2000 an der Freien Universität Berlin in den Fächern Englisch und Geschichte mit dem Studienschwerpunkt Grundschuldidaktik und -pädagogik mit dem Studienziel 1. Staatsexamen. Ihr Berufsziel war das eines Lehramts an Grund- und weiterführenden Schulen bis zur Sekundarstufe I in der vom Land Berlin vorgesehenen Qualifikation "Lehrer mit zwei Fächern". Für diese Ausbildung wurde ihr vom Studentenwerk Berlin ab Mai 1998 bis einschließlich September 2000 Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt.