BVerfG vom 04.06.1985
2 BvR 1703/83, 1718/83 u. 856/84
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1600
DB 1985, 2103
DRsp VI(614)102a-f

BVerfG - 04.06.1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83 u. 856/84) - DRsp Nr. 1992/313

BVerfG, vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 1703/83, 1718/83 u. 856/84

DRsp Nr. 1992/313

Kündigung von Arbeitnehmern, die in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt sind,, wegen Verletzung der Loyalitätspflicht: (a-b) zulässige Begründung und Regelung der Dienstverhältnisse auf der Grundlage der Privatautonomie mit der Folge der Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts, (b) jedoch unter Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts; (c-d) Befugnis der Kirchen, ihren Arbeitnehmern nach eigenständig aufgestellten Maßstäben besondere Loyalitätspflichten aufzuerlegen und die daraus folgenden Merkmale von Pflichtverstößen verbindlich zu bestimmen, (d) mit grundsätzlicher Bindung der Arbeitsgerichte an die insoweit festgelegten Loyalitätsmaßstäbe, jedoch unter Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung geltender Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung; (e-f) gerichtliche Prüfung der Rechtfertigung einer Kündigung wegen einer - festgestellten - Loyalitätspflichtverletzung nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz-Vorschriften (f) unter gebotener Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes.

Normenkette:

KSchG § 1 ;