BVerfG vom 19.12.1991
1 BvR 454/91 u.a.
Normen:
BGB § 622 Abs.1 S.2; EinigungsV Art.38 Abs.2, Abs.3; GG Art.6 Abs.4;
Fundstellen:
BVerfGE 85, 167
DRSp-ROM Nr. 1996/6563
NJ 1992, 82
ZBR 1991, 51

BVerfG - 19.12.1991 (1 BvR 454/91 u.a.) - DRsp Nr. 1993/24

BVerfG, vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 454/91 u.a.

DRsp Nr. 1993/24

»1. Die Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften. 2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden nicht vor Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden Monats. 3. Bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften müssen die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden. 4. Die Freiheit von Forschung und Lehre schützt den einzelnen Forscher nicht vor einer Auflösung der öffentlichen Einrichtung, bei der er arbeitet.