BVerfG - Beschluß vom 04.09.2000
1 BvR 1571/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2000, 607
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 192/00

BVerfG - Beschluß vom 04.09.2000 (1 BvR 1571/00) - DRsp Nr. 2000/8505

BVerfG, Beschluß vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1571/00

DRsp Nr. 2000/8505

Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zur kassenärztlichen Versorgung.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die bedarfsunabhängige Zulassung des Beschwerdeführers zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut.

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 11 Jahren eine eigene Praxis als Psychotherapeut. Er behandelt seit dieser Zeit überwiegend Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Er ist mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte - Psychotherapie - für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 12. April 2000 zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zugelassen worden. Hiergegen hat die Kassenärztliche Vereinigung Klage beim Sozialgericht erhoben, ohne diese bis heute zu begründen. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung.