I. Die Beschwerdeführerin, die ein Optikergeschäft betreibt, wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen ihres Angebots der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Gesichtsfeldprüfung mittels Computermessung. Der Bundesinnungsverband der Augenoptiker hat in den von ihm herausgegebenen Arbeitsrichtlinien diese Tätigkeiten und die dabei zu beobachtenden Standards festgelegt. Hierin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine diagnostische Abklärung der dabei erhobenen Befunde nur durch den Arzt erfolgen könne. Dem Kunden solle die Notwendigkeit von Arztbesuchen nahegebracht werden.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2), geändert durch Art.
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