BVerfG - Beschluss vom 07.08.2000
1 BvR 254/99
Fundstellen:
DStR 2001, 1223
DVBl 2000, 1765
GewArch 2000, 418
NZS 2000, 548
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 137/96

BVerfG - Beschluss vom 07.08.2000 (1 BvR 254/99) - DRsp Nr. 2006/7498

BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 254/99

DRsp Nr. 2006/7498

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin, die ein Optikergeschäft betreibt, wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen ihres Angebots der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Gesichtsfeldprüfung mittels Computermessung. Der Bundesinnungsverband der Augenoptiker hat in den von ihm herausgegebenen Arbeitsrichtlinien diese Tätigkeiten und die dabei zu beobachtenden Standards festgelegt. Hierin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine diagnostische Abklärung der dabei erhobenen Befunde nur durch den Arzt erfolgen könne. Dem Kunden solle die Notwendigkeit von Arztbesuchen nahegebracht werden.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2), geändert durch Art. 53 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) - HeilprG -, bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.