Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung von Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
I. 1. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im besonderen Maße getragen vom so genannten Äquivalenzprinzip. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vorrangig nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche Ausnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und Bewertung der so genannten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI : beitragslose Zeiten gemäß §
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