BVerfG - Beschluss vom 09.01.2006
1 BvR 756/96
Fundstellen:
NZS 2006, 483
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 7/96
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 An 53/93

BVerfG - Beschluss vom 09.01.2006 (1 BvR 756/96) - DRsp Nr. 2006/6737

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 756/96

DRsp Nr. 2006/6737

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung von Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).

I. 1. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im besonderen Maße getragen vom so genannten Äquivalenzprinzip. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vorrangig nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche Ausnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und Bewertung der so genannten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI : beitragslose Zeiten gemäß § 1255 a Reichsversicherungsordnung [RVO]; § 32 a Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]). Diese Zeiten können für die Rentenhöhe ohne Beitragsleistung wertsteigernd berücksichtigt werden. Dazu gehören neben den so genannten Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI : Ausfallzeiten) und den so genannten Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI insbesondere die hier maßgeblichen Ersatzzeiten. Es handelt sich hierbei um Zeiten, in denen nach der Wertung des Gesetzgebers Versicherte ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, vollwertige Beiträge zu entrichten.