BVerfG - Beschluß vom 09.09.2005
1 BvR 846/02
Vorinstanzen:
BSG, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 102/00 R
LSG Baden-Württemberg, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 2621/97
SG Stuttgart, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 5124/95

BVerfG - Beschluß vom 09.09.2005 (1 BvR 846/02) - DRsp Nr. 2005/16686

BVerfG, Beschluß vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 846/02

DRsp Nr. 2005/16686

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen an Beschäftigte zu erstatten, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

I. 1. § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitgeber zur Erstattung von Aufwendungen für Arbeitslosengeld an ehemalige Mitarbeiter sowie für die bei dieser Leistung anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erstattungspflicht im Wesentlichen für verfassungsgemäß erachtet, allerdings Teile der von ihm geprüften Regelungen für nichtig erklärt oder einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt (vgl. BVerfGE 81, 156). Nachdem § 128 AFG in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 aufgehoben war, wurde der Erstattungstatbestand durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2044) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wieder in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt. Die Vorschrift hatte, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut: