LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2000
L 13 AL 2621/97
Normen:
AFG § 114 § 128 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 8 § 128 Abs. 8 § 157 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 20 § 24 Abs. 1 § 42 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 5124/95

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Anhörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen L 13 AL 2621/97

DRsp Nr. 2006/23658

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Anhörung

1. Der Arbeitslose ist bei der Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung des Arbeitslosengelds nach § 128 AFG nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens iS § 12 SGB X, auch wenn ihm im Rahmen des § 128 Abs 8 AFG im einzelnen geregelte Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zukommen. Daher bezieht sich die bestehende Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X nicht auf ihn. Die Befragung des Arbeitslosen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X dient vielmehr der Vorbereitung der Entscheidung über die Erstattung. 2. Der Zeitpunkt des Eintritts des Erstattungsfalls ist für die Beurteilung, ob die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung iS von § 128 Abs 2 Nr 2 AFG darstellt, maßgeblicher Zeitpunkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: