LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2000 L 13 AL 2621/97
Normen:
AFG § 114 § 128 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 8 § 128 Abs. 8 § 157 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 20 § 24 Abs. 1 § 42 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 5124/95
Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Anhörung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen L 13 AL 2621/97
DRsp Nr. 2006/23658
Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Anhörung
1. Der Arbeitslose ist bei der Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung des Arbeitslosengelds nach § 128AFG nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens iS § 12SGB X, auch wenn ihm im Rahmen des § 128 Abs 8AFG im einzelnen geregelte Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zukommen. Daher bezieht sich die bestehende Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1SGB X nicht auf ihn. Die Befragung des Arbeitslosen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20SGB X dient vielmehr der Vorbereitung der Entscheidung über die Erstattung.2. Der Zeitpunkt des Eintritts des Erstattungsfalls ist für die Beurteilung, ob die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung iS von § 128 Abs 2 Nr 2AFG darstellt, maßgeblicher Zeitpunkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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