BVerfG - Beschluß vom 15.07.1998
1 BvR 1554/89 u. a.
Normen:
GG Art. 12. Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 567
NJW 1999, 1243
NVwZ 1999, 519
VersR 1999, 600

BVerfG - Beschluß vom 15.07.1998 (1 BvR 1554/89 u. a.) - DRsp Nr. 1999/3421

BVerfG, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1554/89 u. a.

DRsp Nr. 1999/3421

»1. Die Gleichbehandlung unterschiedlich hoher Versorgungszusagen desselben öffentlichen Arbeitgebers durch § 18 Betriebsrentengesetz bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 2. Die Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das Betriebsrentengesetz verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz. 3. Art. 12 Abs. 1 GG schützt Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, soweit dadurch die freie Wahl eines anderen Arbeitsplatzes in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird.«

Normenkette:

GG Art. 12. Art. 3 ;

Gründe:

A.

I.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden.

1. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610; im folgenden: - ) schützt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endet, vor dem Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Nach 1 erwächst aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hat. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügt eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.