BVerfG - Beschluß vom 19.03.1998
1 BvR 10/97
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Stasi-UnterlagenG § 6 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 327
DRsp VI(602)141d
NZA 1998, 587
VIZ 2000, 119
ZBR 1998, 394
Vorinstanzen:
I. ArbG Rostock - Urteil vom 20.09.1995 - 9 (3) Ca 704/94,
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 48/96
BAG, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZN 795/96

BVerfG - Beschluß vom 19.03.1998 (1 BvR 10/97) - DRsp Nr. 1998/8764

BVerfG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 10/97

DRsp Nr. 1998/8764

(Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des EinzelfallesDie Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, weil dieser die Frage nach inoffizieller StaSi-Mitarbeit verneint und dabei verschwiegen hat, daß er sich 1985 bereit erklärt hatte, ein Zimmer zur Verfügung zu stellen, ist rechtswidrig, solange sich die Arbeitsgerichte nicht mit dem Vortrag des Betroffenen auseinandersetzen, die gewählten Begriffe entsprächen dem StUG und die abgegebene Erklärung sei daher nicht unrichtig.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Stasi-UnterlagenG § 6 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines aus dem Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmers wegen mangelnder Eignung.

1. a) Der Beschwerdeführer war seit 1978 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock beschäftigt. Arbeitgeber war nach dem Beitritt das im Ausgangsverfahren beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern. Im November 1991 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende von dem beklagten Land vorformulierte schriftliche Erklärung: