BVerfG - Beschluß vom 24.01.2002
2 BvR 2071/01
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; BBVAnpG 2000;

BVerfG - Beschluß vom 24.01.2002 (2 BvR 2071/01) - DRsp Nr. 2002/3141

BVerfG, Beschluß vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2071/01

DRsp Nr. 2002/3141

(Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten für das Kalenderjahr 2000 zu erhöhen, mangels Beschreitung des Rechtsweges)

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; BBVAnpG 2000;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) die Besoldung für das Kalenderjahr 2000 zu erhöhen. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002 vor.

II. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).