BVerfG - Beschluß vom 29.07.2002
2 BvR 708/02
Normen:
StPO § 98 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 14/02
LG Mainz, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 14/02
AG Bingen, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Gs 37/02

BVerfG - Beschluß vom 29.07.2002 (2 BvR 708/02) - DRsp Nr. 2002/10601

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 708/02

DRsp Nr. 2002/10601

(Anforderungen an den Anfangsverdacht für Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges)

Normenkette:

StPO § 98 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss sowie der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts von Straftaten des Abrechnungsbetrugs zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.] und stRspr). Beides ist jedoch nicht der Fall.