Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach §
1. Dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss sowie der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts von Straftaten des Abrechnungsbetrugs zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§
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