BVerfG - Urteil vom 16.01.2002
1 BvR 1236/99
Fundstellen:
AuR 2002, 465
BVerfGE 104, 357
BVerfGE 104, 357
DVBl 2002, 409
DÖV 2002, 427
GewArch 2002, 114
JuS 2002, 611
JuS 2002, 611
NJW 2002, 666
NJW 2002, 666
UPR 2002, 117
wrp 2002, 203
Vorinstanzen:
LandesberufsG für Apotheker Karlsruhe - 26.4.1999 - LBG 2/99,
BezirksberufsG für Apotheker Karlsruhe - 7.10.1998 - BBG 3/98,

BVerfG - Urteil vom 16.01.2002 (1 BvR 1236/99) - DRsp Nr. 2002/3104

BVerfG, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1236/99

DRsp Nr. 2002/3104

Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft das für Apotheken geltende gesetzliche Verbot, von den Öffnungszeiten an allgemeinen Verkaufssonntagen Gebrauch zu machen.

I. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die beschwerdeführende Apothekerin gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875; im Folgenden: LadschlG). § 14 LadschlG lautet nach der letzten Änderung durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186; im Folgenden: LadschlÄndG):

§ 14

Weitere Verkaufssonntage

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils voraufgehenden Sonnabenden ab vierzehn Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.