BVerwG vom 05.07.1984
6 P 27.82
Normen:
BPersVG § 79 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 69, 340
DRsp VI(645)77d-e

BVerwG - 05.07.1984 (6 P 27.82) - DRsp Nr. 1992/5803

BVerwG, vom 05.07.1984 - Aktenzeichen 6 P 27.82

DRsp Nr. 1992/5803

Mitbestimmungspflichtige ordentliche Kündigung im Sinne von Abs. 1 Satz 1: (d) Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung; (e) Wertung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen als ordentliche Kündigung.

Normenkette:

BPersVG § 79 Abs.1 S.1;

(d) "...Nach § 79 Abs. 1 BPersVG wirkt die Personalvertretung bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit, während sie vor einer außerordentlichen Kündigung nach Abs. 3 der Vorschrift nur anzuhören ist. ...Diese Begriffswahl beruht auf den in § 622 BGB einerseits und § 626 BGB andererseits getroffenen Regelungen. Danach ist als ordentliche Kündigung das Gebrauchmachen von der gesetzlichen, tariflich oder einzelvertraglich vorgesehenen, regelmäßig fristgebundenen Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, für die gegenüber dem ArbNehmer keine Gründe angegeben werden müssen, als außerordentliche Kündigung hingegen die Inanspruchnahme der unabdingbaren Befugnis, das Arbeitsverhältnis (mit oder ohne Einhaltung einer Frist: aus wichtigem Grund zu lösen.. .