Die Verpflichtung der Dienststelle zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) ist im Grundsatz aus den entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen der Personalvertretungsgesetze abzuleiten (Änderung der bisherigen Rechtspr., vgl. BVerwGE 56, 324). Die Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) wird aber durch die Organisations- und Personalhoheit eingeschränkt. Soweit die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) besteht, hat der Personalrat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob wegen der Umstände des Einzelfalls gleichwohl von einer Ausschreibung abgesehen werden soll.«
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