BVerwG vom 08.12.1986
6 P 20.84
Normen:
KSchG § 15 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp VI(614)115f
NJW 1987, 2601
ZBR 1987, 287

BVerwG - 08.12.1986 (6 P 20.84) - DRsp Nr. 1992/5489

BVerwG, vom 08.12.1986 - Aktenzeichen 6 P 20.84

DRsp Nr. 1992/5489

Kündigung von Ersatzmitgliedern des Personalrats: nach Beendigung des Vertretungsfalles nachwirkender Kündigungsschutz lediglich gem. Abs. 2 Satz 2 (kein Schutz gegenüber außerordentlicher Kündigung).

Normenkette:

KSchG § 15 Abs.2 S.2;

»... Die außerordentliche Kündigung eines erfolglos gebliebenen Wahlbewerbers bedarf .. nur dann und solange der Zustimmung der Personalvertretung, wie er ihr als »Ersatzmitglied« für ein gewähltes Mitglied angehört. Für die Zeit nach Beendigung dieser Tätigkeit gilt dagegen lediglich die Schutzbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Danach ist nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen, also auch der Mitglieder einer Personalvertretung, ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den ArbGeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigten. Mit diesem nachwirkenden Schutz gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Mitwirkung als »Ersatzmitglied« einer Personalvertretung ist den Bedürfnissen des von der Kündigung betroffenen ArbNehmers hinreichend Rechnung getragen.